Vergütung

Die Abrechnung der Kosten erfolgt bei außergerichtlichen Tätigkeiten nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sofern nicht im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen wird, wozu ich gerne bereit bin. In gerichtlichen Verfahren ist die Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zwingend vorgeschrieben.

Falls Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung der entstehenden Kosten nicht zulassen sollten, muss dies kein Hinderungsgrund sein, mich zu konsultieren. Zum Einen besteht die Möglichkeit, einen Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, so dass Sie bestenfalls zum Nulltarif zu Ihrem Recht kommen und zum Anderen biete ich Ihnen äußerst kostengünstige Erstberatungen an. Insbesondere in Scheidungs-, Unterhaltsverfahren und sonstigen Familiensachen bearbeite ich viele Fälle auf der Grundlage eines Prozess-/Verfahrenskostenhilfeantrages, den ich bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auch gerne für Sie stelle. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Rechtsgebiete, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse vorliegen, worüber ich Sie selbstverständlich umfassend berate.

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie freie Anwaltswahl. Ich übernehme für Sie dann von der Einholung der Kostenzusage an die gesamte Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, so dass Sie sich in dieser Hinsicht um nichts zu kümmern brauchen.

Zögern Sie deshalb nicht, mit Ihrem rechtlichen Anliegen unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf mich zuzukommen. Wir finden sicherlich eine angemessene Lösung der Kostenfrage, vor allem wenn Sie mich rechtzeitig nach dem Auftreten Ihres Rechtsproblems konsultieren.